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7. Welche Vereinfachungen bringt die Abgeltungsteuer für die Steuerpflichtigen?

 

  • Die einheitliche Behandlung der unterschiedlichen Kapitalanlageformen wird gegenüber dem heutigen Recht ein Höchstmaß an steuerlicher Transparenz bieten. Steuerliche Überlegungen überlagern nicht mehr die Anlagestrategie, wie dies nach dem geltenden Recht infolge der Abgrenzung der Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegenüber laufenden Kapitalerträgen nach § 20 EStG der Fall ist.
  • Steuerpflichtige, die die Veranlagungsoption nicht wahrnehmen, müssen sich nicht mehr um die steuerlichen Aspekte ihrer Kapitalanlagen kümmern, sofern sie eine Konto- oder Depotverbindung bei einem inländischem Kreditinstitut unterhalten und auch keine steuerlichen Vergünstigungen, bei denen die Höhe der Kapitaleinkünfte maßgebend ist (z.B. Spenden, außergewöhnliche Belastungen), geltend machen möchten.
  • Die Erklärungsvordrucke werden, auch für den Steuerpflichtigen, der die Veranlagung wählt, einfacher und verständlicher gestaltet.

 

8. Werden Kleinanleger durch die Einführung der Abgeltungsteuer unter Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens benachteiligt?

Bei natürlichen Personen wird bei den Einkünften des Privatvermögens das Halbeinkünfteverfahren zukünftig nicht mehr angewandt. Zwar werden bei einer bloßen Betrachtung der Ebene der Anteilseigner diese durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens stärker belastet. Jedoch ist eine isolierte Bewertung der Belastung auf der Anteilseigner¬ebene ohne Berücksichtigung der Entlastung auf Unternehmensebene nicht sachgerecht. Selbstverständlich profitiert der Anteilseigner auch von den Entlastungen auf Unternehmens¬ebene; etwa durch einen Substanzgewinn auf Unternehmensebene mit der Folge entsprechender Kursgewinne. Wirtschaftlich entscheidend ist die Gesamtbelastung auf Unternehmens- und Anteilseignerebene. Diese Gesamtbelastung wird von derzeit ca. 53 % in der Spitze auf künftig ca. 48 % um knapp ein Zehntel gesenkt. Auch bei niedrigeren persönlichen Steuersätzen kommt es zu einer fast durchgehend geringeren steuerlichen Gesamtbelastung. Im Übrigen gilt: Erhält ein Bürger eine Dividende in Höhe von 1.000 Euro, ist die Steuer hierauf genauso hoch wie bei einem Bürger, der Zinsen in Höhe von 1.000 Euro erhält.

 

9. Besteht durch den Wegfall der Veräußerungsfrist eine Gefahr der Verlagerung von Wertpapierdepots ins Ausland?

Nein. Die heutigen Freiräume bei den steuerfreien Veräußerungsgewinnen gehören zukünftig der Vergangenheit an. Sie waren für die unübersichtliche Entwicklung hin zu immer neuen und immer komplizierteren steueroptimierten Finanzprodukten verantwortlich. Die generelle Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist kein deutscher Sonderweg. Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt, dass die Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen eher die Regel als die Ausnahme darstellt. In 17 EU-Staaten sind die Veräußerungsgewinne auch außerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig. Die besonders aus Kreisen von Anlegerschützern beschworene Gefahr der massiven Verlagerung von Wertpapierdepots ins Ausland besteht nicht. Es trifft zwar zu, dass der Wegfall der Jahresfrist bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung - isoliert betrachtet - zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt.

Aber:

 

  • Veräußerungsverluste können zukünftig auch außerhalb der Jahresfrist verrechnet werden.
  • Es ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Kapitalanlage in Wertpapieren neben einmaligen Veräußerungsgewinnen auch laufende Zinsen und Dividenden anfallen. Für den Anleger ist daher neben der Frage der steuerlichen Behandlung langfristiger Veräußerungsgewinne ebenso bedeutsam, wie kurzfristige Umschichtungen seines Depots und laufende Erträge künftig behandelt werden. Die moderate einheitliche Abgeltungsteuer von 25 % auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne wird dabei für die meisten privaten Kapitalanleger - insgesamt gesehen - gegenüber dem derzeitigen Recht die deutlich attraktivere Alternative darstellen.
  • Der Aspekt der Vereinfachung darf nicht übersehen werden. Der Kapitalanleger, der seine Depots im Inland unterhält, muss sich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nicht mehr um die steuerlichen Folgen seiner Kapitalanlage kümmern. Dies erledigt sein Kreditinstitut für ihn. Demgegenüber muss der Steuerpflichtige bei einer Kapitalanlage im Ausland weiterhin seine Erträge aus Kapitalanlagen ermitteln und gegenüber seinem Finanzamt erklären.

 

10. Schadet die Abgeltungsteuer der Altersvorsorge, insbesondere bei abgeschlossenen Fonds- oder Banksparplänen?

Die pauschale Kritik, dass die Abgeltungsteuer die private Altersvorsorge beeinträchtige, ist unberechtigt. Zwar führt die Einbeziehung der privaten Veräußerungserlöse in die Abgeltungsteuer zu einer höheren Besteuerung bei langfristigen Aktienanlagen und Investmentsparverträgen. Nicht jede langfristige Anlage dient aber der Altersvorsorge. Eine steuerliche Besserstellung ist nur für Anlageformen gerechtfertigt, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen. Für die private Altersvorsorge stehen zertifizierte Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente) und die Basisrentenverträge (Rürup-Rente) zur Verfügung. Die Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und von Basisrentenprodukten werden erst in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen. Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer wird bei der Besteuerung der Riester- und Rürup-Verträge der von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängige persönliche Steuersatz und nicht der Abgeltungsteuersatz angewendet. Zu den Riester-Produkten gehören sämtliche zertifizierten Altersvorsorgeverträge in Form einer Rentenversicherung, eines Fonds- oder eines Banksparplans. Die Regelungen in der Ansparphase gelten für jeden zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger im Rahmen der Riester-Rente förderberechtigt ist und ob er die Förderung in Anspruch nehmen wird. D. h., auch ein Selbständiger, der nicht förderberechtigt ist, kann einen entsprechenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen und von den Regelungen profitieren. Rürup-Produkte können ebenfalls von allen Steuerpflichtigen als private Rentenversicherungen und zukünftig auch als fondsgebundene Basisrentenprodukte abgeschlossen werden.

 


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