Beitragsseiten
11. Wird zwischen inflationsbedingten und realen Wertänderungen unterschieden?
Nein. Zwar wirkt sich bei Kapitalanlagen grundsätzlich auch die Inflation aus. Allerdings wird im geltenden Einkommensteuerrecht nicht zwischen realen und nominalen (inflationsbedingten) Wertänderungen unterschieden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf das Nominalwertprinzip von Verfassungs wegen bestätigt. Der Effekt der Besteuerung nominaler Wertsteigerungen existiert schon im geltenden Recht. Er wirkt sich zukünftig aber auf Grund des proportionalen Tarifs geringer aus als im progressiven Tarif des geltenden Rechts.
12. Bleibt der Kontenabruf der Finanzbehörden wie bisher bestehen?
Nein. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer wird der Kontenabruf nach § 93 der Abgabenordnung in seiner heutigen Form der Vergangenheit angehören. Die Kontenabrufmöglichkeit besteht ab 2009 - außer in den Fällen, in denen private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne noch nach altem Recht zu besteuern sind - nur noch für die Fälle, in denen ein Bürger
- beantragt, seine Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen,
- steuerliche Vergünstigungen ( z.B. außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nehmen will,
- Kindergeld beantragt und für die Höhe des Kindergelds die Einkünfte des Kindes von Bedeutung sind,
- festgesetzte Steuern nicht zahlt,
- einem steuerlichen Kontenabruf zustimmt oder
- bestimmte staatliche Leistungen beantragt, für die die Höhe des Einkommens von Bedeutung ist (z.B. BAFöG, Wohngeld).
13. Wie wird die Kirchensteuer auf die Kapitaleinkünfte erhoben?
Grundsätzlich sollen – voraussichtlich ab dem Jahr 2011 – die Kreditinstitute die Kirchensteuer - wie die Einkommensteuer - bereits in der Form des Quellensteuerabzugs erheben. Hierfür ist jedoch eine gesonderte Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern notwendig, bei der die Kreditinstitute unter Wahrung des Datenschutzes der Betroffenen eine Abfrage starten können, ob ihre Kunden einer Konfession angehören, für die Kirchensteuer zu erheben ist. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Datenbank ihre Arbeit aufnimmt, bestehen für den Steuerpflichtigen hinsichtlich der Kirchensteuererhebung zwei Alternativen:
- Er kann einerseits bei seinem Kreditinstitut seine Konfession angeben. Dann nimmt das Kreditinstitut – ohne dass die Finanzverwaltung hiervon erfährt – die Erhebung der Kirchensteuer für ihn vor.
- Er kann in seiner Steuererklärung angeben, in welcher Höhe Kapitalertragsteuer von seinem Kreditinstitut einbehalten wurde. Dann setzt das Finanzamt auf Grund der angegebenen Kapitalertragsteuer die zutreffende Kirchensteuer für ihn fest.
14. Werden ausländische Kapitalerträge genauso behandelt wie inländische?
Ja. Allerdings muss der Steuerpflichtige diese, sofern sie nicht von einem inländischen Kreditinstitut für ihn verwaltet werden, selbst in der Veranlagung angeben.
15. Kann man die Abgeltungsteuer – ähnlich wie bisher – mit Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträgen vermeiden?
Ja. Wer bisher die entsprechenden Anträge gestellt hat oder die Voraussetzungen hierfür erstmals erfüllt, kann dies auch zukünftig tun.
16. Was passiert mit Altverlusten aus privaten Veräußerungsgewinnen mit Wertpapieren? Kann der Steuerpflichtige diese weiterhin geltend machen?
Ja. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, d.h. Verluste, die nach dem bisher geltenden Steuerregime entstanden sind, kann der Steuerpflichtige für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2013 mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen – z.B. Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Fondsbeteiligungen – verrechnen. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist dagegen nicht zulässig. Dies war auch nach dem bisherigen Recht nicht möglich.
Beispiel:
A hat beim Börsencrash im Jahr 2001 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 20.000 Euro erzielt, die er bisher noch nicht verrechnen konnte. Im Jahr 2010 erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 20.000 Euro. Hierbei entfallen 10.000 Euro auf Zinseinkünfte und Dividendenausschüttungen (Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG). Die übrigen Einkünfte von 10.000 Euro stammen aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen bei Finanzinnovationen (z.B. Umtauschanleihen), aus Termingeschäften sowie aus Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die er im Jahr 2009 angeschafft hat (Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG).
A kann lediglich einen Verlust von 10.000 Euro verrechnen, da die Altverluste nicht mit den Gewinnen aus den Zinseinkünften und Dividendenausschüttungen verrechnet werden können. Für A besteht allerdings die Möglichkeit, die Verluste noch in den Jahren 2011 bis 2013 geltend zu machen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige derartige Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Steuererklärung angegeben hat und sie vom Finanzamt – z.B. durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides – berücksichtigt wurden.