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17. Wie funktioniert die Verlustverrechnung nach Einführung der Abgeltungsteuer im Detail?

Durch die Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 ergeben sich durch die Änderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Änderungen bei der künftigen Verlustverrechnung. Bislang können Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren und Beteiligungen von unter einem Prozent innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nur mit positiven Einkünften aus der Veräußerung derselben sowie mit Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Immobilien verrechnet werden. Der Verlustvortrag ist dabei unbegrenzt möglich, der Verlustrücktrag auf das Vorjahr begrenzt. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind bislang untereinander ausgleichbar, beispielsweise negative Zwischengewinne mit laufenden Zinseinkünften. Eine Saldierung von Verlusten mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist außerdem möglich.

Änderungen ab 2009:

Vom 1. Januar 2009 an gelten hinsichtlich der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen neue Regelungen. Grundsätzlich können negative Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden und auch nicht in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Zentrales Element der Neuregelungen ist die Bildung von drei Verlustverrechnungstöpfen:

 

  • Verlustverrechnungstopf für laufende Einkünfte

Der Verlustverrechnungstopf für laufende Einkünfte ist für Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden, Stückzinsen und Zwischengewinne zu bilden. Ergibt sich zum Jahresende ein Verlust, kann dieser auf das nächste Jahr vorgetragen werden und dort mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Ein solcher Verlustverrechungstopf ist pro Jahr von dem zuständigen Kreditinstitut für jeden Anleger separat zu führen. Anleger haben aber auch die Möglichkeit, beim zuständigen Kreditinstitut eine Bescheinigung über den entsprechenden Verlust zum Jahresende zu beantragen und diesen Verlust dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit positiven Zinserträgen bei anderen Kreditinstituten verrechnen zu lassen. Dieser unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres beim zuständigen Kreditinstitut gestellt werden.

Beispiel:

Ein Anleger realisiert bei einem Investmentfonds negative Zwischengewinne in Höhe von 500 Euro. Im gleichen Jahr erhält er Zinsen auf seinem Festgeldkonto in Höhe von 1.000 Euro. Durch die mögliche Verlustverrechung (gegebenenfalls auf Antrag) wird nur die Differenz von 500 Euro der Abgeltungsteuer unterliegen.

 

  • Verlustverrechnungstopf für Aktiengeschäfte mit Erwerb nach dem 31. Dezember 2008

Ein zweiter Verlustverrechungstopf muss für die Kapitalerträge aus der Veräußerung von Wertpapieren und Fondsbeteiligungen geführt werden. Verluste aus privaten Investments, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, sind isoliert zu betrachten. Diese Verluste können nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden, jedoch nicht mit anderen Kapitaleinkünften. Somit sind Kreditinstitute angehalten, für jeden Steuerpflichtigen einen eigenständigen Verlustverrechnungstopf für Aktiengeschäfte zu führen.

Hätte der Anleger aus dem obigen Beispiel anstelle der negativen Zwischengewinne aus dem Investmentfonds einen Verlust aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 1.000 Euro realisiert, wäre dieser Verlust nicht verrechenbar mit den positiven Zinseinkünften.

 

  • Verlustverrechnungstopf für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Nach dem Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist für Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren und Beteiligungen von weniger als einem Prozent fallen diese nun nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 23 EStG, sondern zählen, wie bereits erwähnt, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für Verluste aus Aktienverkäufen wird es jedoch einen separaten Verlustverrechungstopf geben, da diese nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar sind. Andere Veräußerungsverluste (beispielsweise aus Zertifikaten) können dagegen mit Zins- und Dividendenerträgen verrechnet werden.

Übergangsregelungen wird es bei der Verlustverrechnung für "Altverluste" aus privaten Veräußerungsgeschäften geben. Diese Verluste, die meist während des Börsencrashs 2000/2001 entstanden sind, als viele Anleger ihre Aktien nur mit Verlust verkaufen konnten, können noch bis zum Jahre 2013 mit positiven Einkünften aus der Veräußerung von Aktien oder Fondsbeteiligungen verrechnet werden. Ein darüber hinaus gehender Verlustausgleich mit Zins- und Dividendeneinkünften oder mit anderen Einkunftsarten bleibt nach wie vor versagt.

Beispiel:

Bei einem Anleger wird zum 31. Dezember 2008 noch ein Verlust in Höhe von 20.000 Euro festgestellt. Im Jahre 2009 erzielt der Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.000 Euro aus der Veräußerung von Aktien. Diese 10.000 Euro können bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2009 mit den Altverlusten verrechnet werden. Zum 31. Dezember 2009 beträgt der Verlustvortrag noch 10.000 Euro.

Voraussetzung für die Verlustverrechnung ab 2009 ist, dass die "Altverluste" im Jahr ihrer Entstehung in der Einkommensteuererklärung angegeben wurden und vom Finanzamt in einem Verlustfeststellungsbescheid berücksichtigt wurden. Die Verrechnung von "Altverlusten" hat dabei Vorrang vor der Verrechnung mit "Neuverlusten". Nach 2013 können weiter bestehende Altverluste nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist verrechnet werden.

Hat sich ein Steuerpflichtiger für die optionale Veranlagung nach dem allgemeinen Steuertarif entschieden, können positive Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Bei der optionalen Veranlagung findet auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen der aktuelle persönliche Einkommensteuersatz Anwendung. Hinsichtlich der Verlustverrechung kann eine Veranlagung zum persönlichen Einkommensteuersatz empfehlenswert sein, wenn die Verluste in den folgenden Jahren mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ausgeglichen werden können, oder wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet werden soll. Dies hängt jedoch stark vom Einzelfall ab und sollte stets gesondert geprüft werden.

 


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