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18. Warum dürfen Verluste, die bei der Veräußerung von Aktien entstehen, die ab dem Jahr 2009 gekauft werden, nur mit Gewinnen, die aus Aktienverkäufen anfallen, verrechnet werden? Wieso dürfen diese Verluste nicht mit Zins- oder Dividendeneinkünften verrechnet werden?
Sinn und Zweck der Einschränkung der Verlustverrechnung ist die Verhinderung von erheblichen Haushaltsrisiken. Die Erfahrung der Vergangenheit hat gezeigt, dass Kursstürze an den Aktienmärkten zu einem erheblichen Verlustpotential bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien führen. Denn viele Steuerpflichtige veräußerten während des Börsencrashs 2000-2002 ihre Aktien unter Verlust, so dass allein aus Veräußerungsgeschäften, die innerhalb der - bisher geltenden einkommensteuerrechtlichen - Jahresfrist vorgenommen wurden, nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes bis Ende 2002 Verluste in Höhe von bundesweit 11,2 Mrd. Euro festgestellt wurden. Für das gesamte Steueraufkommen hatten diese gravierenden Verluste keine relevante Bedeutung, da Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, also z.B. nicht mit Zins- oder Dividendeneinkünften, verrechnet werden konnten. Würde man zukünftig jedoch eine Verrechnung von Veräußerungsverlusten aus Aktien mit anderen Erträgen aus Kapitaleinkünften, insbesondere Zinsen und Dividenden, zulassen, bestünde die Gefahr, dass bei vergleichbaren Kursstürzen wie in der Vergangenheit innerhalb kürzester Zeit Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe entstehen. Dem Gesetzgeber muss daher zugestanden werden, die entsprechende abstrakte Gefahr qualifizierter Haushaltsrisiken bei seiner Gesetzgebung und seiner Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Anderenfalls könnte der demokratisch verantwortliche Gesetzgeber seiner künftigen Haushaltsverantwortung nicht mehr gerecht werden.
19. Die Abgeltungsteuer mit der Besteuerung von Veräußerungsvorgängen unabhängig von der Haltedauer der Produkte gilt ja grundsätzlich für Anschaffungen, die ab dem 1. Januar 2009 vorgenommen werden. Wieso gibt es bei den Zertifikaten eine Ausnahme?
Zutreffend ist, dass die Anwendungsregelung bei Zertifikaten nicht völlig synchron mit derjenigen bei anderen Kapitalanlageformen ist. So können Zertifikate ab dem 1. Juli 2009 nur steuerfrei verkauft werden, wenn sie am 14. März 2007 – dem Kabinettsbeschluss zur Abgeltungsteuer – oder vorher erworben wurden. Dass sich der Gesetzgeber bei Zertifikaten zu einer etwas restriktiveren Anwendungsregelung entschlossen hat, resultiert maßgeblich aus dem bereits kurz nach dem Kabinettsbeschluss erkennbaren Bestreben der Branche, eine „Schlussrallye“ mit sehr lang oder unbegrenzt laufenden Zertifikaten zu starten. Im Gegensatz dazu zeichnet sich der derzeitige Zertifikatemarkt durch eine überwiegende Zahl von Produkten aus, die nur eine sehr begrenzte Laufzeit aufweisen. Durch zu erwartende Veränderungen des Anlegerverhaltens waren nicht hinnehmbare Steuerausfälle zu befürchten. Für die Differenzierung gegenüber anderen Kapitalanlageprodukten spielt auch eine gewisse Rolle, dass mittels Zertifikaten vielfach an sich steuerpflichtige Zinsen und Dividenden in bislang - außerhalb der Jahresfrist - steuerneutrale Veräußerungsgewinne umgestaltet werden. Im Gegensatz dazu unterliegen bei Aktien ausgeschüttete Gewinne und bei Investmentfonds darüber hinaus auch thesaurierte Erträge einer laufenden Besteuerung, ohne signifikant gestaltungsanfällig zu sein. Viele sehen hier eine Benachteiligung für Anleger, die ihr Geld in Zertifikaten angelegt haben Es sollte aber das in diesem Zusammenhang immer wieder angeführte Argument der Gleich- oder Ungleichbehandlung verschiedener Anlage¬formen nicht überstrapaziert werden. Hier ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, die zeigt, dass das regulatorische Umfeld für Zertifikate auch nach der Unternehmensteuerreform außerordentlich attraktiv ist. Außerdem wird die Bundesregierung weiterhin alles unternehmen, um den Zertifikatemarkt in Deutschland zu fördern.
20. Welche Marktveränderungen erwartet die Bundesregierung für die einzelnen Anlageformen durch die Abgeltungsteuer?
Zu Marktreaktionen nach Einführung der Abgeltungsteuer lassen sich schwerlich seriöse Vorhersagen treffen. Bei Anlageentscheidungen spielt eine Vielzahl von Kriterien eine Rolle. Dazu gehören neben individueller Risikoneigung insbesondere auch das Zinsniveau oder beispielsweise Wachstumserwartungen. Aus Sicht der privaten Anleger stellt die Einbe¬ziehung aller Kapitalerträge in die Abgeltungsteuer unabhängig von der Anlageform eine Vereinfachung dar. Auch dies kann bei Anlageentscheidungen eine Rolle spielen.